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Starker Heckenschnitt ab März verboten

Starker Heckenschnitt ab März verboten/Gesetzliche Regelung

Laut Gesetz (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) ist zwischen dem 1. März und dem 30. September der Heckenschnitt in Deutschland verboten. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze sowie Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Durch das Gesetz sollen Vögel und Insekten geschützt werden.

Welche Hecken. Sträucher, Bäume und Pflanzen sind von dem Verbot betroffen?

Das Verbot betrifft vor allem Gewächse, die in freien Landschaften sowie Wohngebieten beziehungsweise Siedlungsbereichen stehen. Sie dürfen nicht radikal geschnitten, gerodet oder gar zerstört werden. Zudem sind nur bestimmte Hecken und Sträucher von der Regelung betroffen. Hierzu zählen:

  • Hecken und Büsche
  • Wallhecken (Erd- und Steinwälle, die von Gehölz bewachsen sind)
  • Sträucher und Gebüsche mit einem kleinen Stamm
  • Röhricht und Schilfrohr
  • lebende Zäune (Weidezaun, Kirschlorbeeren, kleine Fichten, die als Sichtschutz dienen)

Für Haus- oder Kleingärten gibt es Ausnahmen, allerdings sollten Sie dabei ebenfalls den Tierschutz beachten (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz). Haben sich Tiere in den Pflanzen bereits einen Nistplatz gesucht, dürfen Sie auch hier keinen Heckenschnitt durchführen.

Warum ist das Heckenschneiden verboten?

Durch das Gesetz sollen vor allem die Brut- und Niststätten vieler Tiere wie beispielsweise heimischer Vögel und Insekten geschützt werden. Aufgrund der veränderten Landwirtschaft gibt es nur noch wenige natürliche Brutstätten, die ihnen entsprechenden Schutz vor Feinden und der Umwelt bieten. Die Tiere haben es zunehmend schwer, geeignete Plätze zu finden. Es ist also wichtig, auch als Hobbygärtner, die Nistplätze auf privatem Gelände ausreichend zu schonen und zu schützen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Ein Verstoß gegen das Gesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Die Höhe des Bußgelds ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und auch von der Höhe der Hecke abhängig. So können für das Beschädigen oder Beseitigen einer Hecke in entsprechenden Gebieten teilweise bis zu 15.000 Euro fällig werden. In Mecklenburg-Vorpommern droht sogar eine Strafe von bis zu 100.000 Euro.

Welche Arbeiten sind erlaubt?

Auch wenn die Vorgaben im BNatSchG sehr streng sind, ist ein schonender Pflege- und Formschnitt im Frühling und Sommer gestattet. Allerdings nur, wenn es der Pflanze und ihrem Wachstum zugutekommt und Sie dadurch unerwünschten Wildwuchs eindämmen. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie Sträucher, Hecken und Bäume zurückschneiden dürfen, wenn Sie dadurch die Verkehrssicherungspflicht bewahren. Ragen also die Äste auf den Gehweg oder die Fahrbahn und werden dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet, dürfen Sie zur Schere greifen.

Zur Verkehrssicherungspflicht zählt ebenfalls das Beseitigen von Schäden durch Stürme und andere Witterungsbedingungen. Droht durch ein abgeknicktes oder herausgerissenes Pflanzenteil eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer oder Anwohner – also auch Ihrer Nachbarn –, muss ein Heckenschnitt durchgeführt werden. Dabei sollte weiterhin der Vogelschutz beachtet werden.

Ebenfalls gestattet ist der Pflegeschnitt für Obstbäume und -gehölze. Wichtig ist hierbei jedoch, dass Sie darauf achten, Nist- und Brutstätten von Vögeln und Insekten durch Ihre Arbeiten nicht zu stören oder gar zu gefährden. Die Vögel und ihre Nester müssen weiterhin geschützt werden.

Darüber hinaus dürfen teilweise naturnahe Hecken, wie beispielsweise Schwarzer Holunder oder Hagebutte, auch zwischen März und September geschnitten werden. Achten Sie auch hier auf das Tierwohl.

Sollten Sie vorsorglich zur Schere greifen?

Das Gesetz bedeutet nicht, dass Sie Ihre Hecken, Sträucher oder Bäume vorsorglich – also vor dem 1. März – entsprechend stark stutzen, zurückschneiden oder gar roden müssen, damit Sie die in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer bestimmte Maximalhöhen für Hecken, Sträucher und Sichtschutze einhalten. Das entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3 S 171/16) in einem Urteil. Zudem sei das Wachstum der Pflanze nicht vorhersagbar, sodass ein vorsorglicher Schnitt nicht praktikabel sei.

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