Unsere Satzung

Satzung

Satzung der Unabhängigen Bürgerliste


§1 Unabhängige Bürgerliste (UBL)
Die Unabhängige Bürgerliste (UBL) ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und
Bürgern im Landkreis Verden, die bereit sind, das öffentliche Leben in den Diensten
des Allgemeinwohls, auf Gemeinde,- Samtgemeinde und Kreisebene, auf der
Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung des GG mit zu gestalten.
Der Zweck der UBL ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen
mit eigenen Wahlvorschlägen und durch Mandate auf Kommunalebene bei der
politischen Willensbildung mitzuwirken

§ 2 Sitz
Die Unabhängige Bürgerliste (UBL) hat ihren Sitz in Thedinghausen
(Niedersachsen).

§3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr
a. Erfüllungsort ist der Landkreis Verden
b. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
c. Gerichtsstand ist Verden (Aller)

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Unabhängige Bürgerliste (UBL) können alle Bürgerinnen und Bürger des
Landkreises Verden werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet und die
deutsche Staatsangehörigkeit haben oder EU-Bürger sind, sowie die bürgerlichen
Ehrenrechte und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Der Eintritt
ist schriftlich beim Vorstand zu erklären und wird von diesem genehmigt. Eine
Mitgliedschaft in der UBL ist nicht möglich, wenn gleichzeitig eine Mitgliedschaft in
einer politischen Partei besteht (Interessenskonflikt), somit ist auch ein
Wahlvorschlag (Kandidatur) auf der Liste der UBL ausgeschlossen!

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod.
b. durch schriftliche Austrittserklärung, die beim Vorstand zu
erfolgen hat. Frist: bis zum 30.09 d. J., der Austritt ist dann zum
31.12. d J. wirksam.
c. durch Ausschluss aufgrund UBL schädigenden Verhaltens im
Außen- und Innenverhältnis. Dieser erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit.
d. durch Beitritt in eine politische Partei. In diesem Fall bedarf es
weder eines Ausschlusses noch eines sonstigen Beschlusses
durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe
Die Organe der UBL sind:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
c. Die politischen Mandatsträger der UBL auf Gemeinde-
Samtgemeinde und Kreisebene.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. Vorsitzenden
b. und zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassenwart
d. Schriftwart
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter
vertreten die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
(Gemeinschaftsvertretung).
Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Jedes ordentliche UBL Mitglied hat das Recht an der kommunalpolitischen
Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen.
c. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit (auf Antrag beim Vorstand) der
Mitgliederversammlung auch digital teilzunehmen.
d. Ein Recht auf Informationen aus den unterschiedlichen Gremien.
e. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der UBL zu
unterstützen (Kandidatur, Themenvorschläge, Beiträge)
f. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen
g. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind
jährlich im Voraus (bis zum 31.03 des
Jahres) auf das Konto der UBL zu entrichten.

§ 9 Beiträge
a. Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen
Mitglieder überlassen. Als Mindestbetrag wird ein Betrag von 4,-Euro pro
Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt.
b. Schüler und Studenten sind beitragsfrei zu stellen.
c. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand den Beitrag mindern.

§10 Haftung
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder der UBL
gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist jedoch auf das Sparvermögen sowie auf die
Beiträge beschränkt.

§11 Finanzielle Mittel
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch
Mitgliedsbeiträge, Fraktions- bzw. Sitzungsgelder sowie Spenden aufgebracht. Die
Mandatsträger verpflichten sich die Fraktions- bzw. Sitzungsgelder zu 100% an die
UBL abzuführen.

§ 12 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
a. als Wahlvorschlag für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche
Mitglieder der UBL aufstellen lassen, die am Tage der Kandidatenaufstellung
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b. Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.
c. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen
Bestimmungen.

§13 Politische Arbeit in den Gremien
a. Die gewählten Mandatsträger sollen die Grundsätze der UBL, sowie die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung in ihrer politischen Arbeit umsetzten.
Bei der Findung von Ratsbeschlüssen sind sie jedoch nicht an Weisungen
gebunden. Sie haben nach ihrem freien Ermessen und ihrem Gewissen zu
entscheiden.
b. Die Mandatsträger wählen den Fraktionsvorsitzenden

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem 1. Juli 2011 in Kraft und ist auf der Mitgliederversammlung
am 30. Juni 2011 in Thedinghausen beschlossen worden. Die Satzungsänderung tritt
ab 26.10.21 in Kraft und wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2021
beschlossen.

Thedinghausen, 28.06.2011
Thedinghausen Änderung: 25.10.2021